Allgemeine Nutzungsbedingungen von LIONFLENCE - (B2B)
1. Allgemeines
1.1. Diese Nutzungsbedingungen finden Anwendung auf die Geschäftsbeziehung zwischen LIONFLENCE – Inh. Julio Andre Rondo Ortiz (nachfolgend: LIONFLENCE) und den gewerblichen Auftraggeber (nachfolgend: AUFTRAGGEBER), die innerhalb der von LIONFLENCE zur Verfügung gestellten Social-Media-Marketing-Plattform (nachfolgend: PLATTFORM) nach passenden Influencern, Models und Künstler (Artists) suchen. Zudem gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für alle weiteren Anwendungen und Dienstleistungen von LIONFLENCE für den AUFTRAGGEBER, sofern die Nutzungsbedingungen in den Vertrag miteinbezogen werden.
1.2. Der AUFTRAGGEBER muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. LIONFLENCE behält sich das Recht vor, Nutzerkonten von AUFTRAGGEBERN, die keine Unternehmer, sondern Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, unverzüglich zu sperren.
1.3. LIONFLENCE erkennt abweichende Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS nicht an, es sei denn, LIONFLENCE hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Preise / Stundenssatz / Vertragsabschluss /Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot
2.1. Alle Angebote von LIONFLENCE sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Alle Preisangaben verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.3. Angebote, Annahmeerklärungen und Bestellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch LIONFLENCE. Von LIONFLENCE bestätigte Aufträge können vom AUFTRAGGEBER nicht einseitig storniert oder abgeändert werden.
2.4. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben.
2.5. LIONFLENCE behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Abweichungen im Vergleich zur Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von LIONFLENCE bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Der Preis ist bei einmaligen Leistungen einmalig fällig; bei wiederkehrenden Leistungen wird LIONFLENCE zu den jeweils vereinbarten Terminen, in der Regel einmal jährlich oder monatlich abrechnen bzw. eine Dauerrechnung stellen.
2.7. Wiederkehrende Zahlungen sind jeweils zu den vereinbarten Terminen fällig.
2.8. LIONFLENCE akzeptiert nur die angebotenen Zahlungsarten.
2.9. Aufrechnungsrechte gegen LIONFLENCE stehen dem AUFTRAGGEBER nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. von LIONFLENCE anerkannt sind oder die sich gegenüberstehenden Forderungen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
3. Besondere Bedingungen für bestimmte Dienstleistungen
3.1. Influencer-Marketing, Social-Media-Planung und Social-Media-Marketing
3.1.1. Beauftragte Projekte im Bereich Social-Media-Planung (z.B. Social Media Marketing, Influencer-Marketing, Content Marketing) erfüllt LIONFLENCE auf Basis der durch den AUFTRAGGEBER zugänglich gemachten Unterlagen, Daten, Inhalte sowie allgemein zugänglicher Marktforschungsdaten. Entscheidend für den Leistungsumfang sind die individuellen Absprachen zwischen dem AUFTRAGGEBER und LIONFLENCE.
3.1.2. Falls ein Schalttermin aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs nicht eingehalten werden kann, haftet LIONFLENCE nicht. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen LIONFLENCE entsteht in diesem Fall nicht.
3.1.3. LIONFLENCE wird bei der Erstellung von Werbung die LIONFLENCE bekannten Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung zur Kennzeichnung von Werbung im Bereich des Influencer-Marketings und der Wertung und Zurechenbarkeit von Aussagen von Influencern berücksichtigen. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Werbeinhaltes eines Influencers schuldet LIONFLENCE allerdings nicht; dies obliegt dem AUFTRAGGEBER.
3.1.4. Falls der AUFTRAGGEBER Wert auf bestimmte Aussagen bzw. das Unterlassen bestimmter Aussagen legt, hat er dies LIONFLENCE vorab mitzuteilen. LIONFLENCE haftet für die Aussagen eines Influencers lediglich im Rahmen der Grundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.1.5. Jegliche Kommunikation mit dem Influencer hat über LIONFLENCE zu erfolgen.
3.1.6. Verzögerungen der Betreuung aufgrund vom AUFTRAGGEBER fehlerhaft oder zu spät übermittelter Daten und Berechtigungen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS
3.2. Social Media Ads
3.2.1. Im Bereich der Social-Media Werbung wird LIONFLENCE auf Basis der Wünsche und des Bedarfs des AUFTRAGGEBERS ein Konzept erarbeiten. Das erstellte Social-Media-Werbe-Konzept stellt die Grundlage der Leistungen von LIONFLENCE im Bereich der Social-Media-Ads dar.
3.2.2. Sobald LIONFLENCE passende Werbeinhalte erstellt hat, obliegt es dem AUFTRAGGEBER diese vor Veröffentlichung inhaltlich und rechtlich zu prüfen.
3.2.3. Der AUFTRAGGEBER muss innerhalb angemessener Frist nach Erstellung des Werbeinhalts entscheiden, mit welchen Werbepartnern (z.B. Influencern) oder auf welchen Plattformen (Facebook, Twitter, etc.) der Werbeinhalt veröffentlicht werden soll. LIONFLENCE wird hierbei beratend zur Seite stehen und Vorschläge unterbreiten.
3.2.4. Falls ein Schalttermin aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs nicht eingehalten werden kann, haftet LIONFLENCE nicht. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen LIONFLENCE entsteht in diesem Fall nicht. Im Übrigen haftet LIONFLENCE lediglich gem. der Grundsätze niedergelegt in Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.2.5. Verzögerungen der Betreuung aufgrund vom AUFTRAGGEBER fehlerhaft oder zu spät übermittelter Daten und Berechtigungen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS
3.3. Betreuung Social Media Accounts
3.3.1. LIONFLENCE wird – soweit der AUFTRAGGEBER einen Auftrag zur Betreuung bestimmter Social Media Accounts erteilt – sich an den Vorgaben des AUFTRAGGEBERS orientieren und diese Vorgaben einarbeiten und bei der Betreuung aufgreifen.
3.3.2. LIONFLENCE und der AUFTRAGGEBER werden zu diesem Zweck gemeinsame Eckpunkte der Unternehmenskommunikation, Social-Media Guidelines oder Handlungsanweisungen für die Social-Media-Accounts des AUFTRAGGEBERS erstellen, die die Grundlage für die Tätigkeit von LIONFLENCE auf den Social-Media-Accounts des AUFTRAGGEBERS darstellen.
3.3.3. Stellt der AUFTRAGGEBER keine Eckpunkte der Unternehmenskommunikation, Social-Media Guidelines oder Handlungsanweisungen zur Verfügung, wird LIONFLENCE den zu betreuenden Account im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns in eigener Verantwortung betreuen. Dabei wird LIONFLENCE zugleich auch die Interessen des AUFTRAGGEBERS nach billigem Ermessen berücksichtigen.
3.3.4. Der AUFTRAGGEBER wird für LIONFLENCE – soweit auf dem jeweiligen Social-Media-Kanal möglich – eine ausreichende Anzahl gesonderter Nutzerzugänge auf eigene Kosten einrichten.
3.3.5. Der AUFTRAGGEBER stellt LIONFLENCE binnen 10 Werktagen nach Vertragsschluss die zur Betreuung notwendigen Login-Daten und/oder Berechtigungen zur Verfügung. Verzögerungen der Betreuung aufgrund fehlerhaft oder zu spät übermittelter Daten und Berechtigungen gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERS. Die Vergütungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Zugangsdaten zu den jeweiligen Social-Media-Accounts, spätestens jedoch mit dem in dem Angebot von LIONFLENCE definierten Projektstart.
3.3.6. LIONFLENCE wird bei den von LIONFLENCE – ohne vorherige Freigabe durch den AUFTRAGGEBER - erstellten Postings sicherstellen, dass diese keine Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte etc.) verletzten. Verwendet LIONFLENCE urheberrechtlich geschütztes Material, hat LIONFLENCE dieses unter Bezugnahme auf die geltenden Lizenzbedingungen dem AUFTRAGGEBER auf erstes Anfordern mitzuteilen. LIONFLENCE wird die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellte Inhalte nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter prüfen. Soweit der AUFTRAGGEBER konkrete Postings in einem Posting-Plan freigegeben hat, haftet LIONFLENCE lediglich gem. der Grundsätze in Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.3.7. Sofern ein Zugriff des AUFTRAGGEBERS / eines Dritten auf ein Nutzerkonto erfolgt, hat der AUFTRAGGEBER dies LIONFLENCE vorab mitzuteilen. LIONFLENCE wird in diesem Fall seine Aktivitäten mitloggen und dem AUFTRAGGEBER auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen. Für Aktivitäten in einem Nutzerkonto, die nicht auf den Handlungen von LIONFLENCE beruhen übernimmt LIONFLENCE keine Verantwortung.
3.4. Performance Marketing
3.4.1. Im Rahmen des Performance Marketings wird LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER auf Basis der von dem AUFTRAGGEBER definierten Ziele sowie zugänglich gemachten Unterlagen, Daten, Inhalte und Medien beraten und Kampagnen vorschlagen.
3.4.2. Sofern im Rahmen des Performance Marketings Zugänge oder Daten von Auswertungstools (z.B. belboon / Google Analytics) notwendig sind, wird der AUFTRAGGEBER LIONFLENCE einen entsprechenden Zugang zu bestehenden Tools gewähren oder die benötigten Daten übermitteln, damit LIONFLENCE Zugänge erstellen kann. Soweit der AUFTRAGGEBER keinen Account zur Verfügung stellt, werden Performance-Marketing-Leistungen – soweit möglich – über Accounts von LIONFLENCE erbracht
3.4.3. Im Bereich des Performance-Marketings erfolgt die Auswahl der Suchbegriffe/Keywords/Zielgruppen zusammen mit dem AUFTRAGGEBER. LIONFLENCE erstellt Keyword-Listen, die branchen- und auftraggeberspezifisch ergänzt werden. Der AUFTRAGGEBER darf nur Suchbegriffe vorschlagen, durch deren Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
3.4.4. LIONFLENCE haftet im Rahmen nicht für die vom AUFTRAGGEBER ausgewählten und / oder verwendeten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe, auch wenn diese auf einen Vorschlag von LIONFLENCE zurückgehen, soweit diese Keywords hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von LIONFLENCE vorgeschlagen werden gem. den Grundsätzen in Ziffer Haftung von LIONFLENCE. Eine rechtliche Überprüfung der vorgeschlagenen Keywords, insbesondere auf kennzeichenrechtliche Risiken, wird nur bei besonderer Vereinbarung, auf Kosten des AUFTRAGGEBERS, durch einen von LIONFLENCE hierfür heranzuziehenden Rechtsanwalt durchgeführt. Ansonsten obliegt es dem AUFTRAGGEBER die vorgeschlagenen Suchbegriffe auf rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Sperrvermerke des AUFTRAGGEBERS für bestimmte Keywords werden von LIONFLENCE beachtet.
3.4.5. Im Rahmen der Betreuung einer Online-Werbekampagne haftet LIONFLENCE nicht für eine negative Veränderung der Conversion-Rate oder der Click-Through-Rate und damit verbundener Umsatzverluste, es sei denn, die negative Veränderung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LIONFLENCE.
3.4.6. LIONFLENCE erstellt die Anzeigen-Texte, Kampagnen und Anzeigengruppen. Anzeigen-Texte, Keyword-Listen, Kampagnen und Anzeigengruppen dürfen vom AUFTRAGGEBER nur in Absprache mit LIONFLENCE geändert und/oder deaktiviert werden. Die Linkziele der Anzeigen werden von dem AUFTRAGGEBER zusammen mit LIONFLENCE ausgewählt.
3.4.7. Eine Einblendung der Anzeigen oder bestimmte Platzierungen sind von LIONFLENCE nicht geschuldet.
3.4.8. Im Rahmen des Performance-Marketings ist LIONFLENCE berechtigt Medienunternehmen mit der Durchführung der Kampagnen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.
3.4.9. Nach Beendigung des Vertrages wird ein ggf. auf dem AUFTRAGGEBER bei dem jeweiligen Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) oder die Kampagne von LIONFLENCE beendet / gelöscht, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
3.4.10. Soweit die Parteien keine Bestimmung über die im Rahmen des Mediaeinkaufs zu erbringenden Leistungen, insbesondere Art, Menge, Umfang, Weiterverrechnung und Verteilung des Budgets auf verschiedene Medienunternehmen, Inhalt der Anzeigen oder sonstige Merkmale der Leistung getroffen haben, ist LIONFLENCE berechtigt, den Einkauf nach billigem Ermessen innerhalb der Budgetvorgaben des AUFTRAGGEBERS auszuführen.
3.4.11. Ergänzend gelten die für die Buchung der Anzeige maßgeblichen Richtlinien der jeweiligen Mediaunternehmen, auch im Verhältnis zwischen LIONFLENCE und dem AUFTRAGGEBER. Soweit diese Richtlinien diesen AGB widersprechen, haben diese AGB Vorrang. Dies gilt insbesondere für Gestaltung und Platzierung einer Anzeige, Bedingungen für die Einblendung der Anzeigen, Veröffentlichungszeiten und nachträgliche Änderungen des Auftrags sowie Berechnungsmethode der Anzeigenpreise.
3.4.12. Die Berechnungsmethode für die Anzeigenpreise des Medienunternehmens (CPC, CPM, CPO, usw.) richtet sich nach den jeweiligen Richtlinien des Medienunternehmens. Findet sich dort keine Bestimmung, wird die maßgebliche Berechnungsmethode nach billigem Ermessen durch LIONFLENCE festgelegt. Wird ein Auftrag von einem Medienunternehmen abgelehnt, so entfällt der Leistungsanspruch des AUFTRAGGEBERS gegenüber LIONFLENCE insoweit.
3.4.13. Ist zum Zwecke des Performance Marketings ein Zugang zu einem kostenpflichtigen Webservice / die Lizenzierung eines Tools notwendig, wird LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER im Hinblick auf die Lizenzierung und Nutzung des Webservices beraten und Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzierung eines Webservices erfolgt durch LIONFLENCE stets namens und auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS, soweit LIONFLENCE kein eigenes Tool einsetzen kann. Sofern der AUFTRAGGEBER Hilfe bei der Einrichtung eines Webservices / Tools benötigt, wird LIONFLENCE im Rahmen der Beauftragung unterstützend tätig. LIONFLENCE wird dem AUFTRAGGEBER alle Zugangsdaten zu dedizierten Nutzerkonten des AUFTRAGGEBERS auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen.
3.4.14. Dem AUFTRAGGEBER ist es während der Dauer der Leistungserbringung durch LIONFLENCE untersagt, eigenmächtige Änderungen in von LIONFLENCE genutzten Nutzerkonten vorzunehmen.
3.5. Webdesign und Online-Shops
3.5.1. Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von LIONFLENCE zu erstellenden Internetseite bzw. des Online-Shops ist die Auftragsbestätigung von LIONFLENCE nebst Leistungsbeschreibung bzw. die in Textform getroffenen und von LIONFLENCE bestätigten Absprachen über den Leistungsumfang.
3.5.2. Die Arbeiten von LIONFLENCE umfassen ausschließlich den Bereich des Frontends. Das Backend muss bereits vom AUFTRAGGEBER gestellt werden.
3.5.3. LIONFLENCE ist nicht verpflichtet die Inhalte der Webseiten des Auftraggebers, dessen Werbeaussagen und Werbekampagnen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen oder zu überwachen und / oder zu überprüfen, ob die Internetseiten nach den Vorgaben der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber aufgebaut sind.
3.5.4. Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung der Internetseiten / des Online-Shops des AUFTRAGGEBERS in den organischen Suchergebnissen durch einen Relaunch einer bestehenden Seite / eines bestehenden Shops trägt allein der AUFTRAGGEBER, es sei denn, LIONFLENCE hätte die Abwertung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Es gelten die Haftungsgrundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE
3.6. Druckaufträge - Print
3.6.1. LIONFLENCE weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung eines Entwurfes auf dem Bildschirm nicht farbverbindlich für den Druck ist. Das bedeutet, dass das farbliche Erscheinungsbild des gedruckten Erzeugnisses teilweise erheblich von der Bildschirmdarstellung abweichen kann. Sofern eine farbverbindliche Festlegung vor der Druckfreigabe gewünscht wird, kann ein Proof auf Kosten des AUFTRAGGEBERS erstellt werden.
3.6.2. Druckfreigabe - Bevor der Entwurf eines Printproduktes zum Druck in Auftrag gegeben wird, muss der AUFTRAGGEBER die Druckfreigabe erklären. Dies bedeutet, dass der AUFTRAGGEBER den Inhalt (Texte, Rechtschreibung, Gestaltung und Farbe) als auftragsgemäß erklärt.
3.6.3. Eine Produktionsüberwachung durch LIONFLENCE erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist LIONFLENCE berechtigt, nach billigem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
3.6.4. Soweit LIONFLENCE die Produktionsüberwachung übernimmt, ist LIONFLENCE berechtigt, eine angemessene Anzahl Muster der produzierten Printprodukte zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. LIONFLENCE behält sich bei Übernahme der Produktionsüberwachung fertigungstechnisch bedingte Abweichungen der Stückzahlen der gefertigten Printprodukte vor. Mehr- oder Mindermengen werden entsprechend bei der Berechnung der Druckkosten berechnet.
3.7. Onpage-SEO
3.7.1. Leistungsgegenstand der Onpage-Suchmaschinen-Optimierung ist die suchmaschinenfreundliche Einstellung der in dem Auftrag definierten CMS- und Shopsysteme des AUFTRAGGEBERS nach dem Stand der Technik und anhand der anhand vom AUFTRAGGEBER vorgegebenen Suchbegriffe bzw. Suchkriterien (im Folgenden Keywords);
3.7.2. Angestrebtes Ziel ist eine verbesserte Positionierung der in dem Auftrag definierten CMS- und Shopsysteme des AUFTRAGGEBERS in den Suchergebnisseiten des Internet-‐Suchmaschine Google.de oder anderer definierter Suchmaschinen. Ein Erfolg ist von LIONFLENCE nicht geschuldet.
3.7.3. Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung der Internetseiten / des Online-Shops des AUFTRAGGEBERS in den organischen Suchergebnissen trägt allein der AUFTRAGGEBER, es sei denn, LIONFLENCE hätte die Abwertung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Es gelten die Haftungsgrundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.8. Offpage-SEO-Optimierung - Linkbuilding
3.8.1. Die Offpage-SEO-Optimierung einer vom AUFTRAGGEBER definierten Internetpräsenz erfolgt durch die Erstellung von Inhalten durch LIONFLENCE, die der AUFTRAGGEBER eigenverantwortlich auf fremden Internetseiten veröffentlichen lässt (Linkbuilding). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den Vereinbarungen der PARTEIEN.
3.8.2. Im Rahmen der Offpage-SEO-Optimierung vermittelt LIONFLENCE Kontakt zu Seitenbetreibern (Providern), die ggf. bereit sind, die von LIONFLENCE erstellten Inhalte zu veröffentlichen und die im Regelfall „Lifetime-Links“ ohne konkretes Enddatum zusichern. LIONFLENCE kann allerdings keine Lebenszeit der Links garantieren.
3.8.3. LIONFLENCE vermittelt hinsichtlich des Linkbuildings lediglich den Kontakt zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem Provider. Das gezahlte Entgelt wird für die Erstellung der Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, etc.) sowie für die Kontaktvermittlung und das Projektmanagement fällig. Der AUFTRAGGEBER ist alleine rechtlich verantwortlich, für die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben. Es gelten die Haftungsgrundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.9. Eventplanung und Durchführung
3.9.1. Die Durchführung, Planung und Ausgestaltung einer Veranstaltung erfolgt auf Basis des im Vorfeld zwischen dem AUFTRAGGEBER und LIONFLENCE abgestimmten Konzepts und der schriftlichen Auftragsbestätigung von LIONFLENCE. Wesentliche Veränderungen, die sich im Nachgang ergeben können, werden zwischen den PARTEIEN abgestimmt und bedürfen der Schriftform.
3.9.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen – dem AUFTRAGGEBER kein Kündigungsrecht zu. LIONFLENCE ist berechtigt, in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
3.9.3. LIONFLENCE tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der AUFTRAGGEBER übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten.
3.9.4. Der AUFTRAGGEBER ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, LIONFLENCE hat erforderliche Informationen pflichtwidrig nicht oder fehlerhaft dem AUFTRAGGEBER weitergegeben. Dies gilt auch im Falle der Änderung der vorgenannten Vorschriften nach Vertragsabschluss.
3.9.5. Die Beteiligung an Sportaktivitäten oder anderen, gleichartigen Aktivitäten sind von dem AUFTRAGGEBER selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Inanspruchnahme von dem AUFTRAGGEBER zu überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportaktivitäten oder anderer, gleichartiger Aktivitäten auftreten, haftet LIONFLENCE nur im Rahmen der Haftungsregeln gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
3.9.6. LIONFLENCE ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt LIONFLENCE dabei nicht. Der AUFTRAGGEBER hat es zu ermöglichen, dass die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von LIONFLENCE für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben ausreichend rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
3.9.7. LIONFLENCE ist berechtigt, mit dem Abbau unmittelbar nach Veranstaltungsende zu beginnen.
3.9.8. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden unmittelbar von dem AUFTRAGGEBER gezahlt und sind, soweit nicht abweichend vereinbart, nicht in den Angeboten von LIONFLENCE enthalten.
3.9.9. Der Abschluss aller zur Durchführung einer Veranstaltung notwendigen Verträge erfolgt nach entsprechender Beauftragung durch LIONFLENCE im Namen und im Auftrag des AUFTRAGGEBERS.
3.9.10. LIONFLENCE wird diesbzgl. vom AUFTRAGGEBER durch die Beauftragung bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung der Veranstaltung und Erfüllung des Vertrages mit LIONFLENCE notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des AUFTRAGGEBERS abzuschließen. LIONFLENCE ist gegenüber Lieferanten, die vom AUFTRAGGEBER mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des AUFTRAGGEBERS weisungsberechtigt.
3.9.11. Falls LIONFLENCE im Rahmen eines Vertrages Mietgegenstände zur Verfügung stellt, schließt die Mietzeit den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von LIONFLENCE (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von LIONFLENCE (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der AUFTRAGGEBER, LIONFLENCE oder ein Dritter den Transport durchführt. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet LIONFLENCE nicht den Transport von Mietgegenständen.
3.9.12. Der AUFTRAGGEBER hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der AUFTRAGGEBER kein Servicepersonal von LIONFLENCE gebucht hat, muss der AUFTRAGGEBER alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der AUFTRAGGEBER alle von ihm schuldhaft verursachten Defekte zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
3.9.13. Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von LIONFLENCE angemietet, hat der AUFTRAGGEBER für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der AUFTRAGGEBER hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.
3.9.14. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von LIONFLENCE am Mietende zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
3.9.15. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der AUFTRAGGEBER LIONFLENCE hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der AUFTRAGGEBER eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
3.9.16. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung Kleinteilzubehör, wie z.B. Leuchtmittel, hat der AUFTRAGGEBER LIONFLENCE den Neuwert zu erstatten, es sei denn der AUFTRAGGEBER weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.9.17. Eine Überlassung von Mietgegenständen an Dritte ist untersagt.
3.10. Sonstige Beratungsleistungen
3.10.1. Bei der Buchung von sonstigen Beratungsleistungen ist LIONFLENCE nach Absprache berechtigt, erst nach Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von LIONFLENCE vorzunehmen.
3.10.2. Im Rahmen der Unternehmensberatung entscheidet ausschließlich LIONFLENCE, welche Berater dem konkreten Projekt zugewiesen werden. LIONFLENCE berücksichtigt bei der Verteilung der Berater insbesondere auch die Kernkompetenzen des Beraters. Sofern der AUFTRAGGEBER einen Wechsel des Beraters beabsichtigt, hat er dies mit LIONFLENCE abzustimmen. LIONFLENCE wird, sofern verfügbar, einen entsprechend gleich qualifizierten Berater vorschlagen und nach Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER einsetzen.
3.10.3. Soweit LIONFLENCE im Rahmen der Beratung Texte für der AUFTRAGGEBER verfasst überträgt LIONFLENCE nach vollständiger Zahlung die ausschließlichen unbeschränkten Nutzungsrechte. In der Regel ist das Nutzungsrecht räumlich und zeitlich unbegrenzt und auch an Dritte übertragbar.
3.10.4. Falls bei zeitgesteuerten Projekten die Leistungserbringung aufgrund der fehlenden Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS nicht eingehalten werden kann, haftet LIONFLENCE nicht. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen LIONFLENCE entsteht in diesem Fall nicht. Es gelten die Haftungsgrundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
1.1. Einen bestimmten werblichen Erfolg oder sonstigen Erfolg schuldet LIONFLENCE durch seine Leistungen nicht, es sei denn die Erreichung eines konkreten Erfolges wurde im Rahmen der Beauftragung schriftlich vereinbart.
1.2. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages, die Einhaltung datenschutzrechtlicher, markenrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Vorgaben) ist ausschließlich der AUFTRAGGEBER zuständig.
1.3. Bei der Buchung von Medialeistungen oder sonstigen Fremdleistungen ist LIONFLENCE – nach vorheriger Absprache - berechtigt, die vereinbarten Fremdkosten dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen und die Buchung erst nach Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von LIONFLENCE vorzunehmen.
1.4. LIONFLENCE verpflichtet sich, die übermittelten Login-Daten für die Nutzerzugänge vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Die Login-Daten dürften von LIONFLENCE nicht ohne Absprache mit dem AUFTRAGGEBER abgeändert werden.
2. Besondere Bedingungen für die Nutzung des Artistenverzeichnis von LIONFLENCE
2.1. Gegenstand der PLATTFORM
2.1.1. Gegenstand der PLATTFORM ist die Vermittlung von Kontakten zwischen Artisten und UNTERNEHMEN im Rahmen eines Artistverzeichnisses. Der AUFTRAGGEBER können auf der PLATTFORM z.B. die auf der PLATTFORM aufgelisteten, mit LIONFLENCE zusammen arbeitenden Influencer screenen, filtern und via LIONFLENCE kontaktieren. Die Kontaktaufnahme und Kommunikation zu einem INFLUENCER erfolgt immer über LIONFLENCE.
2.1.2. Die Konkreten Funktionen der PLATTFORM sind einer steten Weiterentwicklung unterworfen. Es besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung konkreter Funktionen.
2.1.3. Vertragsschlüsse zwischen LIONFLENCE und dem AUFTRAGGEBER bzw. dem Influencer und dem AUFTRAGGEBER erfolgen nicht unmittelbar auf der PLATTFORM; diese werden auf der PLATTFORM nur angebahnt.
2.1.4. LIONFLENCE übernimmt keine Gewähr für
• die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Angaben und Erklärungen auf der PLATTFORM,
• die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Influencern gemachten Angaben, insbesondere Followerzahlen und Reichweite
• die von den Influencern vorgetragenen Qualifikationen
1.1. Registrierung auf der PLATTFORM
1.1.1. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der AUFTRAGGEBER eine unverbindliche Bestätigungs-E-Mail. Erst durch Bestätigung des in der E-Mail enthaltenen Links wird der Zugang zu der PLATTFORM freigeschaltet.
1.1.2. LIONFLENCE behält sich das Recht vor, einzelne Registrierungen zurückzuweisen und AUFTRAGGEBER auf der PLATTFORM nach eigenem Ermessen nicht zuzulassen oder einzelne Registrierungen nachträglich wieder rückgängig zu machen.
1.1.3. Der Vertragsschluss und die Kommunikation zwischen LIONFLENCE und dem AUFTRAGGEBER finden ausschließlich mittels der auf der PLATTFORM hinterlegten Kontaktdaten statt. Das UNTERNEHMEN ist verpflichtet, die auf der PLATTFORM hinterlegte E-Mail-Adresse regelmäßig abzurufen und auch beim Einsatz von Spam-Filtern sicherzustellen, dass die System-E-Mails der PLATTFORM zur Kenntnis genommen werden können.
1.2. Technische Aspekte der PLATTFORM, Verfügbarkeit und Wartungsarbeiten
1.2.1. LIONFLENCE kann die Nutzung der PLATTFORM oder einzelner Funktionen der PLATTFORM oder den Umfang, in dem einzelne Funktionen genutzt werden können, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, wie z.B. Prüfung der Anmeldedaten, Nutzungsdauer, Kontotyp, Status des Profils des AUFTRAGGEBERS, einer Zahlungspflicht oder von der Vorlage bestimmter Nachweise (z.B. Identitätsnachweise) abhängig machen.
1.2.2. LIONFLENCE behält sich das Recht vor, seine Leistungen in Bezug auf der PLATTFORM zeitweilig einzuschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server von LIONFLENCE oder zur Durchführung technischer Maßnahmen bzgl. der PLATTFORM erforderlich ist, oder dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der Leistungen dient. LIONFLENCE berücksichtigt in diesen Fällen die berechtigten Interessen des AUFTRAGGEBERS, wie z.B. durch Vorabinformationen.
1.2.3. Sofern ein unvorhergesehener Systemausfall die Nutzung von der PLATTFORM behindert, wird der AUFTRAGGEBER in geeigneter Form von LIONFLENCE unverzüglich informiert. Eine bestimmte Verfügbarkeit der PLATTFORM ist nicht geschuldet.
1.2.4. Ziffer Haftung von LIONFLENCE dieser Nutzungsbedingungen bleibt von den vorstehenden Regelungen der Ziffer Technische Aspekte der PLATTFORM, Verfügbarkeit und Wartungsarbeiten unberührt.
2. Leistungs- und Lieferzeiten
2.1. Die von LIONFLENCE genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2. Leistungsfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des AUFTRAGGEBERS benötigt werden, beginnen die Leistungs- und Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem LIONFLENCE die benötigten Informationen von dem AUFTRAGGEBER erhält.
2.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von LIONFLENCE nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung, Störung der Kommunikationsnetze, Pandemien – berechtigen LIONFLENCE, die Leistungen auch im Falle von ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.4. LIONFLENCE wird den AUFTRAGGEBER so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
2.5. Wenn die Verzögerung länger als einen Kalendermonat dauert, ist der AUFTRAGGEBER nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die Haftungsgrundsätze gem. Ziffer Haftung von LIONFLENCE dieser AGB.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Soweit LIONFLENCE im Rahmen einer über die PLATTFORM erfolgten Beauftragung irgendwelchen urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen erbringt, räumt LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer oder soweit nichts vereinbart wurde, zeitlich unbeschränkt ein einfaches, räumlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht geht mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den AUFTRAGGEBER über.
3.2. Sollte keine Nutzungsdauer vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte i.S.d. Ziffer Soweit LIONFLENCE im Rahmen einer über die PLATTFORM erfolgten Beauftragung irgendwelchen urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen erbringt, räumt LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer oder soweit nichts vereinbart wurde, zeitlich unbeschränkt ein einfaches, räumlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht geht mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den AUFTRAGGEBER über..
3.3. Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung einer Leistung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen.
3.4. LIONFLENCE ist berechtigt, auf die Urheberschaft hinzuweisen und entsprechende Vermerke auf den Arbeitsergebnissen anzubringen. Ohne die Zustimmung von LIONFLENCE dürfen angebrachte Urheberhinweise nicht von dem AUFTRAGGEBER entfernt werden.
3.5. Die Arbeitsergebnisse von LIONFLENCE dürfen vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Der AUFTRAGGEBER erhält kein Bearbeitungsrecht. Jede urheberrechtlich relevante Nachahmung, auch die von Teilen der Arbeitsergebnisse, ist unzulässig.
3.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht abweichend im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung von LIONFLENCE. Über den Umfang der Nutzung durch den Dritten steht LIONFLENCE ein Auskunftsanspruch gegen den AUFTRAGGEBER zu.
3.7. Der AUFTRAGGEBER erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, technischen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, elektronischen Rohdaten und Aufzeichnungen, die LIONFLENCE im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse dem AUFTRAGGEBER zur Prüfung und Freigabe überlässt und/oder die von LIONFLENCE angefertigt werden, es sei denn, dies wurde gesondert - zumindest in Textform - vereinbart. LIONFLENCE schuldet nicht die zum jeweiligen Arbeitsergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
4. Abnahme
4.1. Nach vollständiger Übergabe auftragsgemäß erstellter Arbeitsergebnisse hat der AUFTRAGGEBER die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen.
4.2. Der AUFTRAGGEBER wird erkennbare Mängel der Arbeitsergebnisse unverzüglich gegenüber LIONFLENCE in Textform anzeigen.
4.3. Die Abnahme darf nicht wegen gestalterischer Gründe verweigert werden.
4.4. Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.LIONFLENCE ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erklärung von Teilabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Der AUFTRAGGEBER hat die Teilabnahme vorbehaltlos innerhalb einer angemessenen Frist von einer 14 Kalendertagen zu erklären, wenn die Teilleistung einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist und keine erkennbaren Mängel der Teilleistung vorliegen.
5. Fremdleistungen
5.1. Es obliegt LIONFLENCE nach billigem Ermessen im Rahmen der Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen gem. den nachstehenden Bestimmungen der Ziffern LIONFLENCE ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen auf eigene Rechnung ohne Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER zu vergeben bis Werden von LIONFLENCE im Zuge der Produktionsabwicklung im Auftrag des AUFTRAGGEBERS externe Dienstleister recherchiert und Angebote eingeholt, so behält sich LIONFLENCE die Berechnung des hierfür angefallenen Zeit- und Kostenaufwandes gem. dem generellen Stundensatz von LIONFLENCE vor. zu beauftragen.
5.2. LIONFLENCE ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen auf eigene Rechnung ohne Rücksprache mit dem AUFTRAGGEBER zu vergeben, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte hierzu konkrete Vorgaben gemacht, z.B. einen konkreten Influencer ausgewählt.
5.3. Die Wahl der Erfüllungsgehilfen obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, LIONFLENCE.
5.4. LIONFLENCE haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE richtet sich die Haftung von LIONFLENCE nach den Regelungen in Ziffer Haftung von LIONFLENCE.
5.5. Werden von LIONFLENCE im Zuge der Produktionsabwicklung im Auftrag des AUFTRAGGEBERS externe Dienstleister recherchiert und Angebote eingeholt, so behält sich LIONFLENCE die Berechnung des hierfür angefallenen Zeit- und Kostenaufwandes gem. dem generellen Stundensatz von LIONFLENCE vor.
6. Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS
6.1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTRAGGEBERS (z.B. Bilder, Texte, Logos) zeitnah LIONFLENCE unentgeltlich in digitaler Form und in den von LIONFLENCE definierten Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung zu stellen.
6.2. Sollte LIONFLENCE erkennen, dass die Mitwirkungshandlungen des AUFTRAGGEBERS nicht die zur Erstellung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Qualität aufweisen, wird LIONFLENCE dem AUFTRAGGEBER unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung des Leistungsumfanges unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der AUFTRAGGEBER wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
6.3. Der AUFTRAGGEBER stellt LIONFLENCE auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass LIONFLENCE Motive oder Logos oder sonstige Vorlagen zur Nutzung innerhalb des Vertrags von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt wurden. LIONFLENCE prüft die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte, Werke, Vorlagen nicht darauf, ob ausreichende Nutzungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen oder Schutzrechte (Patente, Marken, Designrechte, etc.) Dritter durch die Inhalte, Werke, Vorlagen verletzt werden.
6.4. Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden von LIONFLENCE sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzt.
6.5. Bei Software-Entwicklungen oder der Erstellung von Web-Anwendungen (z. B. Website oder Online-Shop) ist der AUFTRAGGEBER im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum ausführlichen Test der Anwendung und der Funktionalitäten verpflichtet. Soweit LIONFLENCE Testprozeduren vorgibt, obliegt es dem AUFTRAGGEBER, diese unverzüglich durchzuführen.
6.6. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von LIONFLENCE erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch LIONFLENCE gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der AUFTRAGGEBER diese ordnungsgemäß in die Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte von LIONFLENCE nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch, soweit die Verweigerung dem billigen Ermessen von LIONFLENCE entspricht. Der AUFTRAGGEBER hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der jeweiligen Arbeitsergebnisse durch Dritte entstanden sind.
6.7. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von erforderlichen Datensicherungen und Backups.
7. Gewährleistung
7.1. LIONFLENCE gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse vertragsgemäß erstellt wurden und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2. LIONFLENCE erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Arbeitsergebnisses. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der AUFTRAGGEBER die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber LIONFLENCE zur Mängelbeseitigung in Schriftform gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten von LIONFLENCE ausführen lassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem AUFTRAGGEBER dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Mangelhaftigkeit den Gebrauch des Arbeitsergebnisses nur unwesentlich einschränkt oder LIONFLENCE die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Regelungen.
7.3. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme gem. Ziffer Abnahme.
7.4. Mängelansprüche von LIONFLENCE, die Kaufleute i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Textform innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Arbeitsergebnisse ordnungsgemäß nachgekommen sind. Versteckte Mängel sind LIONFLENCE unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
7.5. LIONFLENCE ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der AUFTRAGGEBER seine Zahlungspflicht gegenüber LIONFLENCE nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.
7.6. Es obliegt dem AUFTRAGGEBER LIONFLENCE die notwendigen Rechtstexte für das Arbeitsergebnis (z.B. eine Internetseite / einen Online-Shop) zur Verfügung zu stellen. LIONFLENCE leistet keine Rechtsberatung.
8. Haftung von LIONFLENCE
8.1. Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen LIONFLENCE richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.
8.2. Die Haftung von LIONFLENCE ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von LIONFLENCE, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE. Soweit die Haftung von LIONFLENCE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE. Die Haftung von LIONFLENCE nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
8.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch LIONFLENCE oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE beruhen, haftet LIONFLENCE nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.4. Sofern LIONFLENCE zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.5. Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG unberührt.
8.6. Schadensersatzansprüche können gegenüber LIONFLENCE nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der AUFTRAGGEBER von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der AUFTRAGGEBER auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.
9. Lizenzen und Verwertungsgesellschaften
9.1. Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen entfallen. LIONFLENCE wird den AUFTRAGGEBER über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren.
9.2. Bei Verstößen des AUFTRAGGEBERS gegen Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter, verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, LIONFLENCE von evtl. Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit er von LIONFLENCE über diese informiert wurde.
10. Speicherung des Textes der Nutzungsbedingungen und zukünftige Änderungen dieser Nutzungsbedingungen
10.1. Dieser Text wird von LIONFLENCE bei jeder Registrierung des AUFTRAGGEBERS auf der PLATTFORM gespeichert.
10.2. LIONFLENCE behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen künftig zu ändern, soweit dies aus berechtigten Gründen, insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, veränderter organisatorischer Anforderungen des Betriebs des Online-Marktplatzes, Regelungslücken in den Nutzungsbedingungen, Veränderungen der Marktgegebenheiten oder anderen vergleichbaren Gründen erforderlich ist und der UNTERNEHMEN hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
10.3. Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Entgelte werden dem AUFTRAGGEBER in Textform rechtzeitig vor der Änderung mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt und werden wirksam, wenn der UNTERNEHMEN ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, sofern LIONFLENCE den UNTERNEHMEN in der Mitteilung der Änderungen ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist LIONFLENCE jederzeit berechtigt, die Nutzungsbedingungen zu ändern, aufzuheben oder durch andere Nutzungsbedingungen zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
10.4. LIONFLENCE behält sich das Recht vor, das Nutzungsverhältnis mit dem AUFTRAGGEBER ohne Angabe von Gründen nach Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen zu beenden, falls dieser die neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb dieser zuvor ausgesprochenen Frist akzeptiert.
1. Pitches & Präsentationen
10.5. Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Entwürfe mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses erfolgt ausschließlich gegen Zahlung eines mit dem AUFTRAGGEBER zu vereinbarenden Präsentations- oder Pitchhonorars.
10.6. LIONFLENCE behält sich alle die Urheberrechte sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Präsentationen und Pitches vorgelegten bzw. vorgestellten Arbeiten – auch bei Berechnung des Präsentationshonorars – vor.
10.7. Pitch- und Präsentationshonorare werden nach Auftragserteilung in voller Höhe auf das endgültige Honorar angerechnet. Mit vollständigem Ausgleich der abgerechneten Honorare gehen die Nutzungsrechte dann in dem vereinbarten Umfang auf den AUFTRAGGEBER gem. den Regelungen in Ziffer Urheber- und Nutzungsrechte über.
11. Geheimhaltungspflichten
11.1. LIONFLENCE und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle Kenntnisse über den jeweils anderen und/oder dessen Geschäftstätigkeit, die in Zusammenhang mit einem Auftrag des AUFTRAGGEBERS bekannt werden, zeitlich unbeschränkt, d.h. auch nach Erfüllung eines Vertrages und Beendigung der Zusammenarbeit, streng vertraulich zu behandeln und sowohl die Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von LIONFLENCE als auch sonstige Dritte, die durch den AUFRAGGEBER in die gemeinsame Zusammenarbeit involviert werden, ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.
11.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten oder Erkenntnisse über die jeweils anderen PARTEI und/oder deren Geschäftstätigkeit, soweit diese Informationen allgemein, ohne besonderen Schutz öffentlich zugänglich sind.
12. Datenspeicherung und Datenschutz
12.1. Der AUFTRAGGEBER darf Adressen, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen, die sie durch die Nutzung der PLATTFORM erhalten haben, für keine anderen Zwecke nutzen, als für die vertragliche und vorvertragliche Kommunikation. Insbesondere ist es verboten, diese Daten weiterzuverkaufen oder sie für die Zusendung von Werbung zu nutzen, es sei denn, der jeweils Betroffene hat dieser Nutzung ausdrücklich vorher zugestimmt.
12.2. Ergänzend gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärung auf der Internetseite von LIONFLENCE unter der URL: www.lionflence.com.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2. Sollte Ihr Unternehmen nach § 24 Abs. 1 KSVG als „Eigenwerber“ oder aufgrund der Generalklausel gemäß § 24 Abs. 2 KSVG abgabepflichtig in der Künstlersozialkasse sein, weisen wir darauf hin, dass unsere Leistungen Künstlersozialabgabepflichtig sind. Den jeweils gültigen Satz finden Sie unter http://www.kuenstlersozialkasse.de
13.3. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von LIONFLENCE in Duisburg, Deutschland.
13.4. Dasselbe gilt, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von LIONFLENCE, auch Gerichte an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
13.5. Sofern keine abweichende Bestätigung von LIONFLENCE vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von LIONFLENCE.
13.6. Die Rechte des AUFTRAGGEBERS sind nicht übertragbar.
13.7. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Vereinbarungen, Verträge, Zusagen und/oder Absprachen außer in Deutsch auch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind. Falls Unterschiede zwischen der Deutschen und fremdsprachigen Fassung von Vereinbarungen, Verträgen, Zusagen und/oder Absprachen auftreten, hat die in Deutscher Fassung vorliegende Formulierung Vorrang.